ICD12 – der bewährte Wohnimmobilien-Fonds
Gute Nachrichten für Anleger: Die Erfolgsgeschichte geht weiter!
Wohnimmobilien-Fonds: ImmoChance Deutschland 12 Renovation Plus (ICD12)
Durch den Erfolg seiner Vorgänger startet der Fonds ICD12, bereits der sechste Alternative Investmentfonds (AIF) des Emissionshauses Primus Valor mit Sitz in Mannheim.
Auch mit Fonds Nr. 12 bleibt der Fonds-Initiator Primus Valor seiner seit nunmehr rund 17 Jahren bewährten Anlagestrategie der ICD-Reihe treu: Diese umfasst den günstigen Ankauf, die (insbesondere energetische) Optimierung sowie den Verkauf von (Bestands-)Wohnimmobilien in deutschen Ober- und Mittelzentren. Durch die breite Streuung auf zahlreiche Einzelobjekte an verschiedenen bundesweiten Standorten und die systematische Aufwertung des Fonds-Portfolios durch energetische Sanierung und Optimierung wird nicht nur eine größtenteils marktunabhängige Rendite erwirtschaftet, sondern auch bezahlbarer Wohnraum erhalten und geschaffen, welcher der aktuell enormen Wohnraumknappheit entgegenwirkt.
Wohnimmobilien sind seit dem Start der ICD-Reihe im Jahr 2007 die Kernkompetenz der Fonds. Doch besonders die Thematik „Corona“ hat noch einmal verdeutlicht, dass Sachwertanlagen – insbesondere in deutsche Wohnimmobilien – zurecht als krisensichere und äußerst wirtschaftliche Investition gelten. Die Leistungsbilanz belegt dies ebenfalls: Sämtliche ICDs haben die bisher jeweils prognostizierten Renditen erreicht oder teils deutlich übertroffen.
Der Fonds ICD 12 ist zudem erstmalig als sogenannter „Artikel-8-Fonds“ definiert.
„Artikel-8-Fonds“ berücksichtigen ökologische und/oder soziale Aspekte bei der Auswahl ihrer Anlageinstrumente.
Eckdaten des ICD12
Auch im Fonds ICD12 ist es potenziellen Anlegern möglich, bereits ab 10.000 Euro Anlagesumme vom herausragenden Chance-Risiko-Profil dieser Anlageklasse zu profitieren. Gemäß Prospekt lässt der Fonds ICD12 einen Gesamtrückfluss von rund 140 Prozent erwarten!
– Geschlossener Publikums-AIF
– Voll durch Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht reguliertes Investment
– Prospektiertes Eigenkapital zum Emissionsstart: 40 Mio. Euro
– Mindestbeteiligung: 10.000 Euro zzgl. 3,00 % Agio
– Basisszenario der prognostizierten Auszahlungen:
3,00 % p. a. für 2023, 3,50 % p. a. für 2024 – 2025,
4,00 % p. a. für 2026 – 2029, 116,75 % für 2030
– Prognostizierter Gesamtrückfluss: 141,25 %, zuzüglich Gewerbesteueranrechnung
(Basisszenario)
– Platzierungsfrist: bis zum 31.12.2023, mit Verlängerungsoption bis zum 31.12.2024
Autoglasschaden – verbesserter Schaden-Service
Wer zahlt bei einem Glasschaden am Auto?
Sie kennen das: Sie fahren über die Landstraße oder Autobahn. Es gibt einen hellen Knall und ein Steinchen ist auf der Frontscheibe eingeschlagen und diese hat einen Sprung.
Bei einem Glasschaden zahlt die Teilkaskoversicherung abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Wenn nur ein ein kleiner Schaden (ohne Sprung) außerhalb des Sichtfelds des Fahrers entstanden ist, kann die Scheibe oft repariert werden. In diesem Fall verzichten die meisten Versicherungsunternehmen auf die Selbstbeteiligung.
Dies gilt nicht, wenn die Scheibe nicht mehr repariert werden kann und sie ausgetauscht werden muss.
Das Gute: Teilkaskoschäden führen nicht zu einer Hochstufung; der Schadenfreiheitsrabatt bleibt also unberührt.
Damit die Abwicklung für Sie so unkompliziert wie möglich läuft, können Sie sich auch direkt an mich wenden.
Das hat für Sie den Vorteil, dass Sie sich um nichts kümmern müssen und Sie für die Dauer der Reparatur einen kostenlosen Ersatzwagen erhalten.
Haben Sie Ihr Auto (noch) nicht über mich versichert, benötige ich eine Kopie vom Fahrzeugschein und von der Versicherungspolice.
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht – jetzt regeln
Krankheit, Unfall, Pflegebedürftigkeit und Tod sind Themen, die oft verdrängt werden. Neben der finanziellen Absicherung gehören aber auch die Patientenverfügung und besonders auch die Vorsorgevollmacht zu den unangenehmen Dingen, die man gerne verdrängt, die aber auch geregelt sein sollten.
Denn beispielsweise eine schwere Krankheit, wie ein Schlaganfall oder Demenz können zum plötzlichen Verlust eigener Entscheidungsfähigkeit führen. Die Folge im Normalfall: Das Betreuungsgericht wird einen gesetzlichen Betreuer bestellen, der die Entscheidungen für die betroffene Person trifft.
Daher ist es wichtig, sich frühzeitig Gedanken über eine mögliche Vertretung im Ernstfall zu machen und eine entsprechende Vorsorgevollmacht zu erstellen, um im Bedarfsfall handlungsfähig zu bleiben und selbst über die eigenen finanziellen Angelegenheiten entscheiden zu können.
> > > Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer im Ernstfall die eigenen Interessen vertritt und Entscheidungen trifft, wenn man dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Sie ermöglicht es sicherzustellen, dass die eigenen Wünsche und Bedürfnisse berücksichtigt werden. Ergänzend ist eine Patientenverfügung für den medizinischen Bereich notwendig. Für Unternehmer ist zudem eine Unternehmervollmacht wichtig, während Eltern eine Betreuungsvollmacht für ihre Kinder benötigen können.
Es ist alarmierend, dass 90 % der erwachsenen Deutschen keine Vorsorgevollmacht und 85 % keine Patientenverfügung haben.
Lassen Sie uns gemeinsam darüber sprechen und erstellen Sie die notwendigen Vollmachten! Die angeschlossenen Anwaltskanzleien garantieren die Rechtssicherheit. So bleiben Sie im Ernstfall handlungsfähig und wahren die eigene Selbstbestimmung!
Gesetzliche Grundlagen:
- §§ 164 ff. BGB sowie §§ 662 ff. BGB dürfen für volljährige Personen andere Personen nur dann gültige Rechtsgeschäfte durchführen, wenn dafür eine gültige Vollmacht vorhanden ist. Ehepartner, Eltern, Verwandte und Familienangehörige sind nicht zur automatischen Vertretung berechtigt.
- 1814 Abs. 1, Satz 1 BGB: Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer.
- 1814 Abs. 2, Satz 2 BGB: Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können.
Die größten Irrtümer zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung:
- Mein Ehepartner/Meine Eltern/Meine Kinder können mich im Notfall ja vertreten.
Ohne Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung kann nicht einmal der eigene Ehepartner über die Dinge des anderen entscheiden. Das ab 2023 eingeführte Ehegatten-Notvertretungsrecht regelt nur eine Vertretung unter Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ausschließlich für den Gesundheitsbereich für maximal sechs Monate. - Vollmachten und Patientenverfügungen sind nur etwas für ältere Menschen.
Bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen z.B. Eltern ganz oder teilweise nicht mehr über ihre Kinder bestimmen oder Entscheidungen treffen. - Vollmachten müssen notariell beurkundet werden.
Nein, eine Vollmacht benötigt grundsätzlich keine Beglaubigung oder notarielle Beglaubigung. Dies ist in den §§ 164 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und insbesondere in § 167 Abs. 2 BGB klar geregelt. - Vorsorgevollmachten regeln die Gesundheitsvorsorge.
Eine Vorsorgevollmacht deckt die Gesundheitsvorsorge nicht ausreichend ab. Wer sich medizinisch absichern möchte, braucht in jedem Fall eine Patientenverfügung. - Mein Bevollmächtigter kann mein Vermögen „verschenken”.
Der Vollmachtgeber braucht nicht zu befürchten, dass der Bevollmächtigte sein gesamtes Vermögen verschenkt. Unter dem Aspekt der Vermögenssorge steht der Satz, dass Schenkungen in dem Rahmen erlaubt sind, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist. Lediglich bei einer Generalvollmacht gibt es keine Grenze. - Eine Kopie der Vorsorgevollmacht genügt.
Hat der Vollmachtgeber eine Vorsorgevollmacht erteilt, ist diese sofort mit der Erteilung wirksam. Voraussetzung ist allerdings, dass der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde im Original in Besitz hat und vorlegen kann. Solange der Vollmachtgeber das Original der Vollmacht in seinem Besitz hat, kann der Bevollmächtigte nicht handeln. - Ein Widerruf der Vorsorgevollmacht ist nicht möglich.
Sie können Ihre Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen – und zwar ohne Angaben von Gründen.
Durch meinen Kontakt zu JURADIREKT können Sie auf dieses Netzwerk zugreifen, das Sie in diesen Fällen berät und unterstützen kann.
Bei Fragen hierzu sprechen Sie mich gerne an.
Weitere Informationen zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung finden Sie hier auf der Partnerseite von JURADIREKT.