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Darlehen: Der Widerrufsjoker geht in die zweite Runde!

Sie haben ein laufendes Darlehen zu hohen Zinssätzen, das Sie gerne ablösen würden, wegen der Laufzeit aber nicht kündigen können, ohne eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen?

Widerruf

 

Der Europäische Gerichtshof kommt Ihnen womöglich zu Hilfe. Er hat entschieden: Widerrufsbelehrungen auf Darlehensverträgen, denen zufolge der Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt wird „nach Aushändigung der Unterlagen nach § 492 Abs.2 BGB“, sind unwirksam.

Die Begründung ist einfach:

§ 492 Abs.2 BGB verweist auf Art. 247 §§ 6-13 EGBGB. Dort finden sich dann etwa 20 Angaben. Diese Verweisungstechnik des Gesetzgeber nennt man einen Kaskadenverweis. Die Vorschriften herauszusuchen und zu verstehen, überfordert einen durchschnittlichen Verbraucher. Er weiß daher nicht sicher, ob er alles erhalten hat und die Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen hat.

Wer also Immobilien oder auch ein Auto finanziert hat und eine solche Widerrufsbelehrung im Vertrag stehen hat, kann dem EuGH zufolge seinen Vertrag widerrufen: Es werden die Darlehen rückabgewickelt, man kann teure Zinssätze loswerden und günstig umfinanzieren.

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