Darlehen: Der Widerrufsjoker geht in die zweite Runde!

Sie haben ein laufendes Darlehen zu hohen Zinssätzen, das Sie gerne ablösen würden, wegen der Laufzeit aber nicht kündigen können, ohne eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen?

Widerruf

 

Der Europäische Gerichtshof kommt Ihnen womöglich zu Hilfe. Er hat entschieden: Widerrufsbelehrungen auf Darlehensverträgen, denen zufolge der Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt wird „nach Aushändigung der Unterlagen nach § 492 Abs.2 BGB“, sind unwirksam.

Die Begründung ist einfach:

§ 492 Abs.2 BGB verweist auf Art. 247 §§ 6-13 EGBGB. Dort finden sich dann etwa 20 Angaben. Diese Verweisungstechnik des Gesetzgeber nennt man einen Kaskadenverweis. Die Vorschriften herauszusuchen und zu verstehen, überfordert einen durchschnittlichen Verbraucher. Er weiß daher nicht sicher, ob er alles erhalten hat und die Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen hat.

Wer also Immobilien oder auch ein Auto finanziert hat und eine solche Widerrufsbelehrung im Vertrag stehen hat, kann dem EuGH zufolge seinen Vertrag widerrufen: Es werden die Darlehen rückabgewickelt, man kann teure Zinssätze loswerden und günstig umfinanzieren.

Leider ist dies mit erheblichen Hürden versehen:
Der Bundesgerichtshof hatte zu anderen Widerrufsbelehrungen entschieden, dass diese, obwohl sie an sich unwirksam sind, dennoch gelten, wenn im Wortlaut „eins zu eins“ die Formulierungsmuster des Bundesjustizministeriums übernommen wurden. Es gäbe dann einen Vertrauensschutz der Banken.  Es rächt sich die offensichtliche damalige Absicht des BGH, dem Bundesjustizministerium eine Blamage zu ersparen – die sich nun wiederholt. Eine weitere Hürde findet sich darin, dass in der ersten Runde des „Widerrufsjokers“ der Bundestag ein Gesetz beschloss, dass festlegte, dass für Immobiliendarlehen bei unwirksamen Widerrufsbelehrungen die Widerrufsfrist nicht endlos besteht sondern sich um ein Jahr verlängert. Hierauf werden sich die Banken berufen.
Europarecht geht aber dem nationalen Recht vor.

Und um das durchzusetzen, benötigt man einen erfahrenen Anwalt der mit mir Hand in Hand arbeitet.

Das bedeutet für Sie: Ich kann Ihnen helfen eine zinsgünstige Ablösefinanzierung zu besorgen.  Nach einem erfolgreichen Widerruf, muss der Darlehensbetrag binnen 4 Wochen zurück gezahlt werden. Es muss jedoch im Einzelfall genau geprüft werden, ob Sie die Vorteile des EuGH-Urteils für sich nutzen können.

Aber Achtung:
Derzeit findet man im Internet viele „Angebote“ von „Spezialanwälten“, die versprechen, alles wäre ganz einfach.
Die Schwierigkeiten und auftretenden Probleme auszuräumen und das ganze richtig zu timen, sind essenziell beim Widerrufjoker.

Daher führen Sie folgende Schritte zu einem zinsgünstigeren Darlehen:

  1. Schritt: Sie prüfen, ob die Widerrufsbelehrung in Ihrem Darlehensvertrag einen Kaskadenverweis enthält.
    (wenn in der Widerrufsbelehrung auf den §492 Abs. 2 BGB verwiesen wird, ist die Belehrung i.d.R. unwirksam)

    unwirksame Widerrufsbelehrung

    lt. EuGH unwirksame Widerrufsbelehrung

  2. Schritt: Gemeinsam mit Ihnen ermittele ich, welche Ablösefinanzierung für Sie in Frage kommt, und Sie beauftragen einen Fachmann mit der juristischen Prüfung der Widerrufsbelehrung.
  3. Schritt: Zusammen mit dem Rechtsanwalt werden die weiteren Schritte eingeleitet.

Ich empfehle Ihnen Rechtsberatung einzuholen bei:

Rechtsanwalt Dr. Busch
Schlossergasse 4
67227 Frankenthal
Tel: 06233/4527
kanzlei@drbusch-koll.de
www.drbusch-koll.de

Dort erhalten Sie alle weitere Informationen im Detail zu Ihrem persönlichen Fall.

 

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