Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht – jetzt regeln

Krankheit, Unfall, Pflegebedürftigkeit und Tod sind Themen, die oft verdrängt werden. Neben der finanziellen Absicherung gehören aber auch die Patientenverfügung und besonders auch die Vorsorgevollmacht zu den unangenehmen Dingen, die man gerne verdrängt, die aber auch geregelt sein sollten.

Denn beispielsweise eine schwere Krankheit, wie ein Schlaganfall oder Demenz können zum plötzlichen Verlust eigener Entscheidungsfähigkeit führen. Die Folge im Normalfall: Das Betreuungsgericht wird einen gesetzlichen Betreuer bestellen, der die Entscheidungen für die betroffene Person trifft.

Daher ist es wichtig, sich frühzeitig Gedanken über eine mögliche Vertretung im Ernstfall zu machen und eine entsprechende Vorsorgevollmacht zu erstellen, um im Bedarfsfall handlungsfähig zu bleiben und selbst über die eigenen finanziellen Angelegenheiten entscheiden zu können.

> > > Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer im Ernstfall die eigenen Interessen vertritt und Entscheidungen trifft, wenn man dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Sie ermöglicht es sicherzustellen, dass die eigenen Wünsche und Bedürfnisse berücksichtigt werden. Ergänzend ist eine Patientenverfügung für den medizinischen Bereich notwendig. Für Unternehmer ist zudem eine Unternehmervollmacht wichtig, während Eltern eine Betreuungsvollmacht für ihre Kinder benötigen können.

Es ist alarmierend, dass 90 % der erwachsenen Deutschen keine Vorsorgevollmacht und 85 % keine Patientenverfügung haben.

Lassen Sie uns gemeinsam darüber sprechen und erstellen Sie die notwendigen Vollmachten! Die angeschlossenen Anwaltskanzleien garantieren die Rechtssicherheit. So bleiben Sie im Ernstfall handlungsfähig und wahren die eigene Selbstbestimmung!

Gesetzliche Grundlagen:

  • §§ 164 ff. BGB sowie §§ 662 ff. BGB dürfen für volljährige Personen andere Personen nur dann gültige Rechtsgeschäfte durchführen, wenn dafür eine gültige Vollmacht vorhanden ist. Ehepartner, Eltern, Verwandte und Familienangehörige sind nicht zur automatischen Vertretung berechtigt. 
  • 1814 Abs. 1, Satz 1 BGB: Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. 
  • 1814 Abs. 2, Satz 2 BGB: Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können.

Die größten Irrtümer zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung:

  • Mein Ehepartner/Meine Eltern/Meine Kinder können mich im Notfall ja vertreten.
    Ohne Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung kann nicht einmal der eigene Ehepartner über die Dinge des anderen entscheiden. Das ab 2023 eingeführte Ehegatten-Notvertretungsrecht regelt nur eine Vertretung unter Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ausschließlich für den Gesundheitsbereich für maximal sechs Monate.
  • Vollmachten und Patientenverfügungen sind nur etwas für ältere Menschen.
    Bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen z.B. Eltern ganz oder teilweise nicht mehr über ihre Kinder bestimmen oder Entscheidungen treffen.
  • Vollmachten müssen notariell beurkundet werden.
    Nein, eine Vollmacht benötigt grundsätzlich keine Beglaubigung oder notarielle Beglaubigung. Dies ist in den §§ 164 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und insbesondere in § 167 Abs. 2 BGB klar geregelt.
  • Vorsorgevollmachten regeln die Gesundheitsvorsorge.
    Eine Vorsorgevollmacht deckt die Gesundheitsvorsorge nicht ausreichend ab. Wer sich medizinisch absichern möchte, braucht in jedem Fall eine Patientenverfügung.
  • Mein Bevollmächtigter kann mein Vermögen „verschenken”.
    Der Vollmachtgeber braucht nicht zu befürchten, dass der Bevollmächtigte sein gesamtes Vermögen verschenkt. Unter dem Aspekt der Vermögenssorge steht der Satz, dass Schenkungen in dem Rahmen erlaubt sind, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist. Lediglich bei einer Generalvollmacht gibt es keine Grenze.
  • Eine Kopie der Vorsorgevollmacht genügt.
    Hat der Vollmachtgeber eine Vorsorgevollmacht erteilt, ist diese sofort mit der Erteilung wirksam. Voraussetzung ist allerdings, dass der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde im Original in Besitz hat und vorlegen kann. Solange der Vollmachtgeber das Original der Vollmacht in seinem Besitz hat, kann der Bevollmächtigte nicht handeln.
  • Ein Widerruf der Vorsorgevollmacht ist jederzeit möglich.
    Sie können Ihre Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen – und zwar ohne Angaben von Gründen.

Durch meinen Kontakt zu JURADIREKT können Sie auf dieses Netzwerk zugreifen, das Sie in diesen Fällen berät und unterstützen kann.

Bei Fragen hierzu sprechen Sie mich gerne an.

Weitere Informationen zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung finden Sie hier auf der Partnerseite von JURADIREKT.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung jetzt erledigen

 

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