Oh Schreck, es ist jemand eingebrochen! Diese rechtlichen Pflichten haben Versicherte

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Für viele ist es ein traumatisches Ereignis: Sie kommen heim und finden eine aufgebrochene Haustür oder ein aufgehebeltes Fenster vor. Trotz des Schocks gilt: Diese Maßnahmen sind jetzt umgehend zu ergreifen.

Die Tage werden wieder länger, es ist wieder der Beginn der Einbruchssaison.

Im Fall eines Einbruchs gilt:
“Grundsätzlich sind Einbruchsopfer verpflichtet, sowohl der Polizei und dem Versicherungsunternehmen den Schaden unverzüglich nach Kenntnis von dem Einbruch anzuzeigen und eine Liste der gestohlenen Gegenstände vorzulegen. Unverzüglich heißt: Ohne schuldhaftes Zögern. Daneben müssen sie Auskunft über die Umstände erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sind”, erläutert Rechtsanwalt Dr. Tobias Busch aus Frankenthal: “Weiterhin müssen sie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten, beispielsweise angeforderte Belege einzureichen oder zu beschaffen, sofern dies dem Geschädigten zugemutet werden kann.“

Welche Versicherung den Schaden übernimmt

Diese Regeln gelten sowohl für Privatpersonen (Hausratversicherung) als auch für Gewerbetreibende (Inhalts- oder Inventarversicherung). Beim Einbruch in eine Mietwohnung ist die Hausratversicherung des Mieters zuständig. Diese kommt für die Schäden auf, die mit dem Hausrat in direkter Verbindung stehen, beispielsweise zerstörte Fenster oder Türen.

 

Dennoch gibt es Fälle, in denen der Versicherer die Zahlung verweigern darf: “Wenn das Fenster oder die Terrassentür gekippt war, offengelassen oder die Haustür beim Verlassen nicht abgeschlossen wurde, wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vorhalten und die Zahlung zumindest anteilig verweigern – und das mit Recht”, sagt Anwalt Dr. Tobias Busch. Grobe Fahrlässigkeit führt aber nur dann zu einer Leistungskürzung, wenn sie dem Versicherungsnehmer anzulasten ist. Der Ehegatte oder die Kinder sind aber nicht der Versicherungsnehmer.

Leistungsstarke Versicherungen versichern auch bei grob fahrlässigem Handeln. Dann werden selbst in den oben genannten Fällen die Leistungen in voller Höhe erbracht. Versicherte sollten den Versicherungsschutz ihrer älteren Versicherung auf grob fahrlässiges Verhalten erweitern.

Was ist, wenn man Urlaubsfotos in sozialen Netzwerken veröffentlicht hat und es daraufhin zu einem Einbruch kam?

“Dieses Verhalten ist zwar nicht besonders schlau, führt aber in der Regel nicht zur Kürzung der Versicherungsleistung”, so der Rechtsanwalt.

Checkliste nach einem Einbruch:

1. Informieren Sie die Polizei.
2. Zeigen Sie Ihrem Versicherer den Schaden an. Der Versicherer teilt Ihnen mit, wie Sie sich nun zu verhalten haben. “Diese Weisungen müssen Sie befolgen, soweit es Ihnen zumutbar ist”, erklärt Rechtsanwalt Dr. Tobias Busch. Beispielsweise ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung unmittelbar nach dem Entdecken des Einbruchs aufzuräumen. “Der Schadenort oder die beschädigten Sachen sind so lange unverändert zu lassen, bis diese durch den Versicherer freigegeben worden sind”, so der Anwalt. Und Achtung: Beschädigte Gegenstände müssen Sie aufbewahren.
3. Lassen Sie unverzüglich alle gestohlenen Kreditkarten, EC-Karten, Sparbücher und anderen sperrfähigen Urkunden sperren.
4. Treffen Sie Maßnahmen zur Schadenabwendung oder -minderung, um Ihr Eigentum zu schützen. “Sie müssen alle Maßnahmen ergreifen, die Sie auch dann ergreifen würden, wenn Sie den Schaden selbst zahlen müssten”, erklärt der Rechtsexperte.
5. Erstellen Sie eine Liste der gestohlenen Sachen (sog. Stehlgutliste) und reichen Sie diese so schnell wie möglich bei der Polizei und den Versicherer ein. Beschreiben Sie darin das Diebesgut so detailliert wie möglich. Geben Sie auch Neuwert der Gegenstände an, denn dieser wird von der Versicherung ersetzt.

Die Kanzlei von Herrn Dr. Busch finden Sie hier: https://www.drbusch-koll.de/

Bei Fragen zu Ihrer Hausrat- oder Inhaltsversicherung: 

 

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