Vorabpauschale – was ist das und wie kann ich Steuern vermeiden?
Benjamin-Franklin-Zitat sagte einst: „Es gibt nur zwei sichere Dinge auf Erden: der Tod und die Steuer.“
Zu letzterer gehört auch die Vorabpauschale, die infolge der Negativzinsen in den letzten Jahren fast in Vergessenheit geriet. Nun wird sie – aufgrund der seit 2022 schnell und stark gestiegenen Leitzinsen – für viele Anleger bereits seit Januar 2024 wieder ein Thema.
Doch was genau verbirgt sich hinter dem Begriff der Vorabpauschale?
Für wen ist sie relevant?
Wie wird sie berechnet?
Wie kommt man legal um die Besteuerung von Fonds-Erträgen herum?
Vorabpauschale kurz erklärt
Vor allem bei thesaurierenden Fonds (sie schütten keine Erträge aus, sondern reinvestieren Dividenden und Zinsen) würde erst bei einem späteren Verkauf die Kapitalertragssteuer aus den anfallenden Gewinnen fällig. Doch darauf möchte der Staat – wie bei vielen anderen Steuern – nicht warten, sondern bereits während der Haltedauer jeweils zu Beginn eines neuen, für das zurückliegende Jahr sozusagen „vorab“ eine „Pauschale“ erheben. Daher der Begriff „Vorabpauschale“. Steuerberater definieren die Vorabpauschale auch als „jährlich vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen des Fondsvermögens“.
Kommt es später zum Fondsverkauf, wird eine Verrechnung der bereits geleisteten Abgaben mit der Kapitalertragssteuer vorgenommen, sodass keine Doppelbesteuerung erfolgt.
Die Vorabpauschale wird für jeden thesaurierenden Fonds, den Anleger im Depot führen, separat berechnet und erhoben. Wurde er nicht das ganze Jahr über gehalten, greift die Zwölftelregelung. In diesem Fall wird die Steuer entsprechend der tatsächlichen Haltedauer berechnet.
Hat sich ein Fonds in einem Jahr negativ entwickelt, fällt Anfang des darauffolgenden Jahres keine Vorabpauschale an.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Das Unkomplizierte für die Anleger ist, die Depotbank muss die Vorabpauschale berechnen. Wenn Sie sich mit der Berechnung nicht belasten wollen, können Sie diesen Teil überspringen.
Berechnung anschauen
Berechnungsbasis bilden jeweils die Daten des Vorjahres. Am ersten Werktag 2024 erfolgt somit die Festlegung der abzuführenden Kapitalertragssteuer für 2023. Die Grundlage dafür bildet der Basiszins, der für das aktuelle Jahr (2023) 2,55 Prozent beträgt, jedoch – je nach Leitzinsentwicklung – von Jahr zu Jahr variiert. Für 2021 und 2022 lag er hingegen bei 0,00 Prozent, sodass auch bei hohen Anlagebeträgen keine Vorabpauschale anfiel.
Zur Berechnung des Basisertrages wird der Basiszins mit dem Kostenanrechnungsfaktor 0,7 (70 Prozent) multipliziert. Er wurde gesetzlich festgelegt, weil früher bei der Ermittlung des ausschüttungsgleichen Ertrags ein Teil der laufenden Kosten mit den Dividenden- und Zinserträgen verrechnet werden konnte. Dieser Effekt wird durch den Faktor berücksichtigt.
Berechnungsbeispiel anhand eines thesaurierenden Fonds
Grundlage für unser Rechenbeispiel ist ein fiktiver thesaurierender Fonds, der im Jahr 2023 eine Wertsteigerung von fünf Prozent erzielte, sowie der aktuelle Basiszins in Höhe von 2,55 Prozent.
Fonds-Rücknahmepreis Jahresende (2023) minus Fonds-Rücknahmepreis Jahresanfang (2023)
Beispiel: 105 Euro – 100 Euro = 5 Euro Gewinn je Anteil (Wertsteigerung)
Da das Ergebnis positiv ausfällt, erfolgt nun die Berechnung des Basisertrags.
Ist der Basisertrag größer als eine eventuelle Ausschüttung im Jahr 2023?
Berechnung: 100 Euro x (2,55 % x 70 %) = 1,79 Euro (Basisertrag) > 0,00 Euro (Ausschüttung)
In unserem Beispiel eines thesaurierenden Fonds ist der Basisertrag größer als jede Ausschüttung im Jahr 2023.
Sind Wertsteigerung und Ausschüttung größer als der Basisertrag?
In unserem Beispiel: Ja
5 Euro (Wertsteigerung) + 0,00 Euro (Ausschüttung) = 5 Euro > 1,79 Euro (Basisertrag)
Vorabpauschale wird fällig in Höhe des Basisertrags abzüglich Ausschüttung.
In unserem Beispiel: 1,79 Euro (Basisertrag) – 0,00 Euro (Ausschüttung) = 1,79 Euro (Vorabpauschale je Fondsanteil)
Anleger thesaurierender Fonds sollten zum Jahresanfang 2024 in etwa folgende Beträge auf dem Konto vorhalten (oder mit dem Fondsguthaben verrechnen lassen):
Wenn der Sparerpauschbetrags bereits ausgeschöpft ist, sollten Anleger bei einem Anlagebetrag von 100.000 Euro mit 447,50 Euro an Vorabpauschale (ggf. plus Soli und Kirchensteuer) rechnen.
Das Schlimme: bereits abgezogene Steuern verzinsen sich nicht weiter. Der Zinseszins entfällt.
Bei 10.000 Euro und einer jährlichen Rendite von 5% bedeutet das nach 20 Jahren statt 26.533 Euro Guthaben, 2172 Euro weniger also nur 24.360 Euro.
Tipp: Anleger sollten die Verteilung ihrer Freistellungsaufträge prüfen. Bei kleineren Anlagebeträgen greift dann der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro je Person. Liegt die Vorabpauschale darunter, muss sie nicht abgeführt werden.
gar keine Steuern auf Fonds
Werden die thesaurierenden Fonds über eine Versicherung gehalten, müssen Anleger keinen Zusatzbetrag auf dem Konto vorhalten.
Wenn man die langfristige Anlage richtig plant und steuert, fallen überhaupt keine Steuern an. Völlig legal!
Wie das geht, erfahren Sie individuell bei mir.
Sonderfälle
Befinden sich die Depots mit den entsprechenden Fonds im Ausland (beispielsweise der Schweiz), darf eine Deklarierung im Rahmen der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2023 nicht in Vergessenheit geraten.
Zusammenfassung
Die Vorabpauschale betrifft somit vor allem Anleger, die hohe Summen in thesaurierende Fonds investiert haben.
Der Artikel dient nur zur Information und stellt keine Steuerberatung dar!
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